Ordnungsamt
Pyrotechnische Erzeugnisse
Kurzinformationen
Für das Abbrennen von Pyrotechnik
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nicht verwendet werden. Möchten Sie dennoch innerhalb dieses Zeitraumes pyrotechnische Gegenstände abbrennen, dann ist dies von einem Erlaubnisinhaber nach dem Sprengstoffgesetz möglich. Hierfür stellen Sie bitte 14 Tage im Voraus einen Antrag beim zuständigen Ordnungsamt.
Die Erlaubnis und die Ausnahmegenehmigung sind gebührenpflichtig.
Besondere Umstände, wie Lage, Waldbrandwarnstufe, Art der Feuerwerkskörper, o.Ä. können im Einzelfall eine Erlaubnis nicht ermöglichen.
Nach Prüfung des Sachverhaltes erhält der Antragsteller eine Erlaubnis und eine Ausnahmegenehmigung.
Wurde eine Erlaubnis zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände erteilt, kann mit dieser Erlaubnis bei jedem Feuerwerker oder im Fachhandel die für das Feuerwerk erforderlichen Feuerwerkskörper der Kategorie II erworben werden.
Generell verboten:
Der Erwerb und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie II ist nur Erwachsenen erlaubt, also Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern.
Rechtsgrundlagen
§ 1 Sprengstoffgesetz - SprengG
§ 24 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz - SprengV
§ 12 Landesimmissionsschutzgesetz - LImschG
Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
Gebührensatzung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Frau Merkel
Zimmer 7
(035323) 63117